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Ihr Widerrufsrecht
Nachfolgend finden Sie einige Informationen zur NEUEN Heizkostenverordnung, gültig ab dem 01.12.21:
https://heizung.de/heizung/wissen/heizkostenverordnung-basis-der-heizkostenabrechnung/
https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/heizkostenverordnung-novelle_258_540756.html
https://www.ista.com/de/gesetze-und-verordnungen/heizkostenverordnung/
§ 80 GEG Wichtiges zum Energieausweis:
Die Verkäufer einer Immobilie und auch Vermieter, sind grundsätzlich dazu verpflichtet, einen Energieausweis zu beschaffen, soweit nicht ein gültiger Ausweis vorliegt (§ 80 Abs. 3 GEG). Wir als Ihre beratenden Makler können Ihnen bei der Beschaffung eines solchen Energieausweises gerne behilflich sein. Kommt der Verkäufer oder Vermieter dieser Verpflichtung nicht nach, ist keine Sanktion vorgesehen. Auch ist das Gesetz nicht in der Weise auszulegen, dass Verkauf oder Vermietung unzulässig sind oder der Makler das Objekt nicht anbieten darf. So stellt § 87 GEG – wie der bisherige § 16a EnEV – klar, dass die Pflichtangaben nur zu machen sind, wenn auch ein gültiger Energieausweis vorliegt. Im Umkehrschluss bedeutet dies, liegt ein Ausweis nicht vor, sind auch keine Angaben zu machen, wobei es ratsam ist, darauf hinzuweisen, dass ein Energieausweis beauftragt wurde, zumal er bei der Besichtigung vorliegen muss.
Erwähnenswert ist bei den weiteren Neuregelungen des GeG noch das Betriebsverbot von bestimmten Heizkesseln (§ 72 GEG) Ab 2026 dürfen Ölheizungen in Bestands- und Neubauten nur noch eingebaut werden, wenn ein Teil der Wärmeversorgung auch über erneuerbare Energien sichergestellt wird (hybride Anlage) oder ein Anschluss an das Gasnetz- oder Fernwärmenetz nicht möglich ist. Bestehende Öl- oder Gasheizungen dürfen weiter betrieben werden. Nur wenn sie vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, dürfen sie grundsätzlich nicht mehr betrieben werden.